/// BREAKING NEWS /// Das arbeitsrechtliche Erdbeben: BAG entscheidet für PFLICHT ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21)
Nach einem am 13.09.2022 ergangenen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist der
Arbeitgeber bereits jetzt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Nach einer Entscheidung des EuGH zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Jahr 2019 (Wir hatten berichtet: Stempelkarte reloaded? – Das „Zeiterfassungsurteil“ des EuGH – Folgen für Arbeitgeber) war allseits ein entsprechender Gesetzesentwurf
erwartet worden war. Dies nimmt das BAG dies nun vorweg und leitet die Pflicht entgegen der bisherigen herrschenden Meinung bereits aus dem deutschen Arbeitsschutzgesetz ab.
Demnach müssen nicht nur wie bisher nur Überstunden, Sonntagsarbeit und Arbeitszeiten von bestimmten Personengruppen, wie z.B. Minijobber, sondern die gesamte Arbeitszeit muss dokumentiert werden.
Wie die Dokumentation auszusehen hat, wann sie zu erstellen und wie lange sie
aufzubewahren ist, bleibt aktuell im Detail offen. Hier wird zunächst die detaillierte
Beschlussbegründung des Gerichts und natürlich die zu erwartende kurzfristige Reaktion des Gesetzgebers weitere Hinweise geben.
Die Entscheidung wird weitreichende Folgen – insbesondere für Vertrauensarbeitszeit, Home Office etc. – haben und insbesondere für den Kreis der Personen haben, für die die
Verpflichtung gelten soll. Denn der persönliche Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes geht deutlich weiter als der des Arbeitszeitgesetzes.
Als Arbeitgeber müssen Sie sich nun- falls nicht bereits erfolgt – damit auseinandersetzen, wie Sie die durch den EuGH normierte Verpflichtung zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems umsetzen.
Das BAG hat damit entschieden, dass aufgrund dieser – nunmehr bereits als bestehend
angesehenen – gesetzlichen Pflicht der Betriebsrat die Einführung eines Systems der
(elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen kann. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Haben Sie bereits ein Zeiterfassungssystem in Ihrem Unternehmen?
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Susanne Schröder
Labour Law
Geschäftsführerin/Managing Director
Partnerin
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law
Lehrbeauftragte der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW) für Wirtschaftsrecht
Sandra Weitl-Ott LL.M.Eur.
Labour Law
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law