BAG zur Entgeltgleichheitsklage – Auskunft über das Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Urteil vom 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19)

Die Entscheidung: Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.

Sachverhalt: Die beim Arbeitgeber als Abteilungsleiterin beschäftigte Klägerin meinte, dass ihr wegen geschlechtsdiskriminierender Vergütung ein höheres Entgelt zusteht. Sie hatte zunächst Auskunft nach §§ 10 ff. EntgTranspG über das Entgelt ihrer vergleichbaren männlichen Kollegen verlangt. Das Unternehmen errechnete einen Median des durchschnittlichen monatlichen Grundentgelts und einer übertariflichen Zulage hochgerechnet auf das Vollzeitäquivalent. Beides lag über dem Entgelt der Klägerin, so dass sie auf Zahlung der Differenz klagte. Entscheidend war die Frage, ob ausreichende Indizien nach § 22 AGG vorlagen, welche die Vermutung begründen, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts diskriminiert wurde.

Gründe: Das BAG bejahte dies. Die Vorlage des Median-Entgelts durch das Unternehmen enthalte die Mitteilung, dass die Vergleichsperson anderen Geschlechts, sei es als konkreter oder hypothetischer Beschäftigter, dieses Entgelt für gleiche oder gleichwertige Tätigkeit erhalte. Die Klägerin habe gegenüber der mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 II 1 EntgTranspG erfahren, weil ihr Entgelt geringer gewesen sei als das der Vergleichsperson gezahlte. Dies begründe die – widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren habe. Aufgrund der vorinstanzlich getroffenen Feststellungen konnte das BAG nicht entscheiden, ob das Unternehmen, das insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, diese Vermutung den Vorgaben von § 22 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend widerlegt hat. Die angefochtene Entscheidung wurde daher aufgehoben und zurückverwiesen.

 

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Susanne Schröder

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Sandra Weitl LL.M.Eur.

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