BAG 5 AZR 211/21: Risiko des Arbeitsausfalls bei Lockdown liegt nicht bei Arbeitgeber

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen, so eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus diesem Herbst (Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21).

 

Das Ladengeschäft des Unternehmens wurde aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Angestellte nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.

Mit ihrer Klage verlangte sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie meinte, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des vom Inhaber als Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos.

Dies lehnte das BAG ab und stellte klar, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Es sei, so das BAG, Sache des Staates, dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls finanziellen Nachteile, die hier entstehen, ausgeglichen werden, so wie dies zum Teil durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt.

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Susanne Schröder

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Lehrbeauftragte der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW) für Wirtschaftsrecht

Sandra Weitl-Ott LL.M.Eur.

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