Arbeitsgericht Stuttgart: Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, die Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann als betriebsbedingte, außerordentliche Änderungskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sein. (Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20)

Sachverhalt: Aufgrund von Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie im März 2020 kam es zu erheblichem Arbeitsausfall beim Unternehmen, den dieses bei der Arbeitsagentur anzeigte und sodann bis zum Jahresende bewilligte Kurzarbeit einführte. Die Arbeitnehmerin verweigerte telefonisch die Bitte um Zustimmung zur Einführung der Kurzarbeit. Auch die Unterzeichnung einer Änderungsvereinbarung lehnte die Arbeitnehmerin ab Darauf erklärte das Unternehmen eine fristlose, hilfsweise ordentlich fristgerechte Änderungskündigung. Die Arbeitnehmerin nahm das Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungskündigungsschutzklage.

Gründe: Die außerordentliche Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit ist rechtswirksam, weil ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Die gesetzgeberische Wertung der §§ 95 ff. SGB III (Regelungen zur Kurzarbeit) ist zu berücksichtigen. Es besteht demnach eine Verbindung arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen, die sich auf die Auslegung des Begriffs „dringende betriebliche Erfordernisse“ (§ 1 KSchG) auswirkt.

Ist im Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, kein Tarifvertrag einschlägig und besteht keine individuelle einvernehmliche vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nur über die Änderungskündigung einführen. Insoweit dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung sind nach dem Urteil „insbesondere eine entsprechende Ankündigungsfrist und eine Begrenzung der (möglichen) Kurzarbeit von Bedeutung, sowie der Umstand, dass Kurzarbeit nur dann eingeführt werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld auch in der Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vorliegen.“

Offenbar wurde gegen dieses Urteil wurde keine Berufung eingelegt, so dass es zwischenzeitlich rechtskräftig ist.

 

Wir beraten Sie gerne direkt zu diesen Themen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an:

Susanne Schröder

Labour Law

Geschäftsführerin/Managing Director
Partnerin
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law
Lehrbeauftragte der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW) für Wirtschaftsrecht

Sandra Weitl LL.M.Eur.

Labour Law

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law