BAG Az. 9 AZR 225/21: Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit = Null
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf also den Urlaub entsprechend kürzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21).
Das Unternehmen hatte wegen Corona im Betrieb Kurzarbeit eingeführt. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. Aufgrund der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm das Unternehmen eine Neuberechnung des Urlaubs vor und kürzte den Urlaub entsprechend.
Dagegen hatte die Arbeitnehmerin geklagt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Das Unternehmen sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen.
Mit dieser Klage hatte die Arbeitnehmerin jedoch keinen Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Dies gilt grundsätzlich auch für den vertraglichen Mehrurlaub. Arbeitstage, die wegen einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallen, sind Zeiten mit Arbeitspflicht nicht gleichzustellen. Die Kürzung des Urlaubs war daher rechtens.
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