BAG zur Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten (Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 292/20)

  • Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.
  • Auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit ist nicht vergütungspflichtig, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung.
  • Wird jedoch ein Umweg gefahren, um das dienstliche Waffenschließfach aufzusuchen, so ist die dafür erforderliche Zeit zu vergüten.

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Susanne Schröder

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Lehrbeauftragte der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW) für Wirtschaftsrecht

Sandra Weitl LL.M.Eur.

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