Corona und Kurzarbeit

CORONA, PROBLEME BEI DER BESCHÄFTIGUNG DER ARBEITNEHMER.

SOLL MAN ALLEN ARBEITNEHMERN KÜNDIGEN? WAS TUN?

 

Viele Unternehmen sehen sich veranlasst, dringend arbeitsrechtliche Maßnahmen aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Engpässen, die durch das CORONAVIRUS ausgelöst werden, vorzubereiten. Wenn Ihr Betrieb nicht „gut läuft“ weil Kunden wegen des Coronavirus‘ wegbleiben, Sie Ihre Mitarbeiter nicht einsetzen können oder die Unterbrechung von Lieferketten und Produktionsausfälle zur Regel werden, so tragen Sie als Arbeitgeber dieses wirtschaftliche Risiko in Hinblick auf die Lohnkosten.

 

WAS KANN GETAN WERDEN, WENN DIE ARBEITNEHMER AUFGRUND „CORONA“-BEDINGTER PROBLEME NICHT MEHR BESCHÄFTIGT WERDEN KÖNNEN? – TIPPS FÜR ARBEITGEBER

 

Die gute Nachricht: Es gibt eine Alternative zu (betriebsbedingten) Kündigungen: die KURZARBEIT.

Der Arbeitgeber ist bei einem erheblichen, nicht vermeidbaren Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, wie z.B. der Corona Covid 19 Krise, beruht, berechtigt, Kurzarbeit einzuführen. Voraussetzungen sind folgende:

  • Der Arbeitgeber muss eine entsprechende Vereinbarung über die Kurzarbeit mit dem Betriebsrat treffen.
  • Ist kein Betriebsrat bzw. keine tarifrechtliche Grundlage vorhandene, muss eine Vereinbarung mit dem jeweils betroffen Arbeitnehmer individuell getroffen werden. Diese kann bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein. Sollte dies der Fall sein, ist die Klausel auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Andernfalls muss eine Vereinbarung nun aufgesetzt werden. Gerne bieten wir dabei Unterstützung an.
  • Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist nicht zulässig.
  • Wenn keine Möglichkeit besteht, die Arbeitnehmer auch nur noch eingeschränkt zu beschäftigen, besteht die Option der so genannten „Kurzarbeit Null“ als zulässige Gestaltung.
  • Sodann muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Es bedarf nach § 99 Abs. 3 SGB III eines schriftlichen Bescheids der Agentur darüber, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaften gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Tatsachen sind daher im Antrag möglichst konkret aufzuzeigen.
  • Ein erheblicher Arbeitsausfall i.S.v.  § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III liegt vor, wenn für mindestens 10 % (so nach der erwarteten neuen Rechtslage ab Verordnungserlass) der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer – ohne Auszubildende –mehr als 10 % Bruttoentgelt ausfällt.
  • Vorrangig zur Kurzarbeit sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Arbeitsausfall vermeiden können, also ist auch die Frage zu prüfen, ob dieser bei Gewährung von Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss entschieden werden, ob und in welcher Höhe also vor Antragstellung Urlaub einzubringen und Zeitguthaben, soweit vorhanden, abzubauen sind. Wenn Sie in diese Richtung aktiv werden wollen, unterstützen wir Sie gerne mit der Prüfung der konkreten Voraussetzungen, bei der Vorbereitung entsprechender Vereinbarungen und der Stellung der Anträge.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so greifen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Diese sind seit 1.4.2012 in den §§ 95 ff. SGB III geregelt:

 

  • Arbeitnehmer erhalten von der Bundesagentur für Arbeit nach erfolgreichem Antrag Kurzarbeitergeld bis zu einer Dauer von zwölf Monaten.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % bzw. für Arbeitnehmer mit Kind 67 % des zuletzt bezogenen Nettogehalts.
  • Die Sozialbeträge werden komplett übernommen.

 

Weiterer TIPP:

Behalten Sie das Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen die Corona-Krise im Auge.

Demnach soll es erleichterten Zugang zu Liquiditätshilfen und Kreditprogrammen geben, ebenso wie zu Bürgschaften. Auch Steuererleichterungen sind geplant, vor allem soll die Gewährung von Stunden (Aufschüben) erleichtert werden. Es können also Anträge auf Aussetzung bzw. Stundung z.B. von Steuervorauszahlungen gestellt unter Verweis auf fehlende Liquidität werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

Weiter ist die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zu prüfen. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

 

 

Ergänzend verweisen wir auf unseren Leitfaden für Arbeitgeber zur Corona-Epidemie.

 

https://btu-group.de/leitfaden-fuer-arbeitgeber-zur-corona-pandemie/

 

Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen unserer Homepage keinen auf den Einzelfall bezogenen Rechtsrat erteilen können und dürfen. Unsere Hinweise erfolgen nach bestem Wissen, gleichwohl können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Dies gilt insbesondere angesichts der rasanten Entwicklung der Coronapandemie. Zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang sind noch nicht abschließend geklärt.

Wir beraten Sie gerne direkt zu diesen Themen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an:

Susanne Schröder

Labour Law

Geschäftsführerin/Managing Director
Partnerin
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law
Lehrbeauftragte der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW) für Wirtschaftsrecht

Sandra Weitl LL.M.Eur.

Labour Law

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law