Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen Drohung des Arbeitnehmers mit „krank-werden“ ist rechtens. (Urteil vom 21. Juli 2020 – 8 Sa 430/19)

Die Entscheidung: Die Ankündigung einer Krankmeldung kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Androhung tatsächlich erkrankt.

Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zu einer Tätigkeit angewiesen, die einen längeren Arbeitsweg zur Folge gehabt hätte Der Arbeitnehmer war nicht einverstanden. Daher beorderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am 13.5. zu einem Abstimmungsgespräch am folgenden Tag (14.5.). Hierauf drohte der Arbeitnehmer, dass er „ja noch krank werden könne“. Darauf kündigte der Arbeitgeber noch am selben Tag (13.5.) das Arbeitsverhältnis fristlos. Tatsächlich teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am Tag des angedachten Gespräches (14.5.) mit, arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Die Arbeitsunfähigkeit wies er dem Arbeitgeber auch durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, die ab diesem Tag lautete (14.5.).

Gründe: Den wichtigen Grund für die Kündigung sah das Gericht darin, dass der Arbeitnehmer seine Interessen, nicht am Gespräch teilnehmen zu müssen durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht hat (Androhung, krank zu werden). Darauf, ob die Weisung des Arbeitgebers rechtmäßig sei, kommt es nach dem Urteil nicht an. Vielmehr sei eine solche Reaktion des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung. Darauf, dass diese Drohung noch keinen Straftatbestand (zum Beispiel Nötigung, § 240 StGB, Erpressung, § 253 StGB) erfüllt habe, komme es ebenfalls nicht an. Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer gegen seine Loyalitätspflichten, die ihm als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegt, verstoßen habe. Irrelevant sei ferner, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sei oder nicht. Relevant sei ausschließlich, dass er mit der Krankmeldung gedroht habe und damit versucht habe, seine Interessen durchzusetzen, unabhängig davon, ob er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist oder nicht.

 

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