Überstundenvergütung: BAG sieht „Schwarzen Peter“ beim Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung geltend macht, muss selbst darlegen, dass er Arbeit einem Umfang geleistet, der über die Normalarbeitszeit hinausgeht oder dass er sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Außerdem muss der Arbeitnehmer auch vortragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.
Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beschränken sich neuen Pflichten zur Erfassung der Arbeitszeit darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie finden aber grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer.
Der klagende Arbeitnehmer konnte daher mit seiner pauschalen Behauptung, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet und keine Pausen nehmen können, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können, nicht durchdringen. Er hätte vielmehr genau und konkret darlegen müssen, dass es erforderlich gewesen ist, zur Einhaltung von Lieferterminen „durchzuarbeiten“.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21
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