Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen – Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen aufgepasst!

Photo by Fré Sonneveld on Unsplash

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Energiepreispauschale für Arbeitnehmer 28062022

Bundestag und Bundesrat haben die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale beschlossen.

Die Energiepreispauschale wird in Höhe von 300 EUR brutto einmalig gewährt und zwar im September 2022.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die

  • am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG)

beziehen.

Bei geringfügig Beschäftigten setzt eine Auszahlung durch den Arbeitgeber voraus, dass der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Es besteht Steuerpflicht für die Energiepreispauschale als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Arbeitgeber müssen dies also bei Lohnsteuerberechnung berücksichtigen. Nur bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden.

Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Energiepreispauschale nicht an.

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale zusammen mit dem Septembergehalt ausbezahlen. Ausnahmen bestehen für kleine Arbeitgeber, denen die Möglichkeit eingeräumt wird, erst im Oktober auszuzahlen.

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen

Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Die Erstattung der Energiepreispauschale zugunsten der Arbeitgeber findet durch eine Verrechnung mit der Lohnsteuer statt. Als Arbeitgeber führen Sie somit weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Müssen Sie als Arbeitgeber mehr Energiepreispauschale an Arbeitnehmer auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen Sie die Differenz vom Finanzamt erstattet. Konkret sollen Sie als Arbeitgeber zur Finanzierung die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale somit in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.

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