Inflationsausgleichsprämie: Wie Sie Ihre Arbeitnehmer jetzt mit bis zu EURO 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei unterstützen können

image source: unsplash.com

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Angesichts der Inflation und der hohen Lebenshaltungskosten können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen. Nach dem auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Gesetz können bis zu EURO 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei als Teil des dritten Entlastungspakets bezahlt werden.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Inflationsausgleichsprämie brutto für netto vereinnahmen können. Für Arbeitgeber ist von Vorteil, dass keine Lohnnebenkosten anfallen, also insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu zahlen ist.

Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Wie bei der Corona-Prämie können dabei die maximal EURO 3.000 in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an Mini-Jobber, an Teilzeitbeschäftigte und an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden.

Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Prämie darf also nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Prämie herabgesetzt, die Prämie darf nicht statt einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Prämie darf der Arbeitslohn nicht entsprechend erhöht werden.

Praxistipps:

  • Wenn diese Zusätzlichkeitskriterien nicht beachtet werden, müssen für die Inflationsausgleichsprämie Lohnsteuer abgeführt und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Wenn ein Verstoß erst nach Monaten bemerkt wird, birgt dies ein finanzielles Risiko für den Arbeitgeber, da Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil etwaig gar nicht mehr oder nur teilweise vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben.
  • Bitte beachten Sie den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergabe!
  • Bitte beachten Sie, wenn in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, mögliche Mitbestimmungsrechte!

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Susanne Schröder

Labour Law

Geschäftsführerin/Managing Director
Partnerin
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law
Lehrbeauftragte der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW) für Wirtschaftsrecht

Sandra Weitl-Ott LL.M.Eur.

Labour Law

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
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