Neu ab 01.01.2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen elektronisch abgerufen werden
Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der „gelbe Schein“ (AU-Bescheinigung) wird nur noch in Ausnahmefällen an den Arbeitnehmer ausgestellt und an Sie als Arbeitgeber weitergeleitet. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend.
Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Als Arbeitgeber können Sie den Abruf selbst vornehmen. Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist allerdings nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.
Geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minjobber und kurzfristig Beschäftigte. Daher ist künftig auch deren gesetzliche Krankenkasse immer standardisiert (z.B. bei Einstellungen) abzufragen.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
- Privat versicherte Beschäftigte,
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
- sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.
Bitte denken Sie daran, auch Ihre Mitarbeiter über die Änderungen zu informieren.
Haben Sie Fragen?
Wir beraten Sie gerne direkt zu diesen Themen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an:
Susanne Schröder
Labour Law
Geschäftsführerin/Managing Director
Partnerin
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law
Lehrbeauftragte der Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW) für Wirtschaftsrecht
Sandra Weitl-Ott LL.M.Eur.
Labour Law
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Lawyer/Attorney specialized in labour law