Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Bei Streit über die verspätete Zahlung von Arbeitsvergütungen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR!

Zwar hat ein Gläubiger einer Entgeltforderung  spätestens seit dem 1. Juli 2016 nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Verzugspauschale von Euro 40–.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber nun mit Urteil vom 25. September 2018 (8 AZR 26/18) entschieden, dass im Arbeitsrecht wegen der Bestimmung des § 12 a ArbGG kein Anspruch auf die genannte Pauschale besteht. Diese Spezialregelung besagt, dass im außergerichtlichen und arbeitsgerichtlichem Verfahren 1. Instanz weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer gegenseitig einen Erstattungsanspruch für die ihnen entstandenen Kosten (zB Anwaltskosten) haben. Nach Auffassung des BAG schließt dies auch einen Anspruch auf Kostenersatz für die außergerichtliche Geltendmachung von verspäteten bzw. nicht gezahlten Vergütungen aus. Der Arbeitnehmer kann daher bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung diese Verzugspauschale nicht verlangen.